| Art der Angabe | WE mit Sammel- heizung** |
davon mit überwiegend verwendeter Energieart | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fern- wärme |
Gas | Elektri- zität (Strom) |
Heizöl | Briketts, Braun- kohle |
Koks,Stein- kohle |
Holz, sonstige erneuer- bare Energien |
||
| Wohngebäude | 2461 | 133 | 1339 | 12 | 950 | / | / | 27 |
| davon | ||||||||
| nach dem Baujahr | ||||||||
| Bis 1918 | 274 | / | 178 | / | 86 | / | / | (5) |
| 1919 bis 1948 | 243 | (9) | 144 | / | 86 | - | - | / |
| 1949 bis 1978 | 1363 | 90 | 664 | (6) | 592 | / | / | 11 |
| 1979 bis 1990 | 282 | 10 | 157 | / | 108 | - | - | (5) |
| 1991 bis 1995 | 117 | (6) | 76 | / | 34 | - | - | / |
| 1996 bis 2000 | 110 | (8) | 70 | / | 30 | - | - | / |
| 2001 bis 2004 | 60 | (6) | 40 | / | 12 | - | - | / |
| 2005 oder später | 13 | - | 11 | - | / | - | - | / |
| nach der Gebäudegröße | ||||||||
| Mit 1 Wohnung | 653 | 12 | 296 | / | 327 | / | - | 16 |
| Mit 2 Wohnungen | 563 | / | 252 | / | 294 | - | - | 10 |
| Mit 3 bis 6 Wohnungen | 592 | 19 | 368 | (5) | 199 | / | - | / |
| Mit 7 bis 12 Wohnungen | 430 | 50 | 309 | / | 69 | / | / | - |
| Mit 13 oder mehr Wohnungen | 224 | 48 | 114 | / | 61 | - | - | - |
Wohneinheiten sind Zusammenfassungen von nach außen abgeschlossenen, einzelnen oder zusammenhängenden Räumen, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Hierbei ist es gleichgültig, ob in der Wohneinheit ein Haushalt oder mehrere Haushalte untergebracht sind, ob die Wohneinheit leer steht oder Freizeitzwecken dient. Mehrere Wohneinheiten in einem Gebäude, die nur von einem Haushalt genutzt werden, gelten als eine Wohneinheit.
Eigentümerwohneinheiten; hierunter versteht man Wohneinheiten, die vom Eigentümer des Gebäudes oder der Wohneinheit selbst bewohnt werden.
Eigentumswohneinheiten; das sind alle Wohneinheiten, an denen durch Eintragung im Wohnungsgrundbuch Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBI. I S. 175) begründet worden ist.
Mietwohneinheiten; hierunter werden Wohneinheiten verstanden, die vollständig durch Hauptmieter (und ggf. Untermieter) genutzt werden.
das sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte (gemessen an der Gesamtnutzfläche) Wohnzwecken dienen. Das können Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder Mehrfamilienhäuser sein, aber auch Gebäude, in denen sich neben Wohnungen z. B. Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Geschäfte befinden.
Als Baujahr des Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung. Bei Gebäuden, die durch Schäden teilweise unbenutzbar geworden waren und wieder hergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen Errichtung, bei total zerstörten und wieder aufgebauten Gebäuden das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Bei Um-, An- und Erweiterungsbauten am Gebäude selbst ist das ursprüngliche Baujahr maßgebend.
das sind Gebäude, die den Wohnbedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen dienen und in denen eine selbstständige Haushaltsführung möglich ist. Hierzu zählen z. B. Studentenwohnheime, Arbeiter oder Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Altenwohnheim. Nicht dazu gehören z. B. Altenpflegeheime.