| Art der Angabe | WE insge- samt** |
davon mit einer monatlichen Bruttokaltmiete von ... Euro | Durch- schnitts- miete je Wohn- einheit |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| unter 200 |
200 | 300 | 400 | 500 | 600 | 750 oder mehr |
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| bis unter | |||||||||
| 300 | 400 | 500 | 600 | 750 | |||||
| 1000 | Euro | ||||||||
| Wohngebäude | 1255 | 47 | 166 | 293 | 278 | 204 | 158 | 110 | 475 |
| davon | |||||||||
| nach dem Baujahr | |||||||||
| Bis 1918 | 128 | (8) | 18 | 28 | 25 | 21 | 15 | 15 | 481 |
| 1919 bis 1948 | 128 | (8) | 20 | 31 | 28 | 18 | 13 | 10 | 454 |
| 1949 bis 1978 | 742 | 23 | 106 | 188 | 171 | 122 | 85 | 48 | 457 |
| 1979 bis 1990 | 121 | (5) | 14 | 25 | 25 | 19 | 20 | 13 | 501 |
| 1991 bis 1995 | 63 | / | / | (9) | 14 | 14 | 12 | (8) | 533 |
| 1996 bis 2000 | 48 | / | / | (8) | 12 | (7) | (8) | (9) | 568 |
| 2001 bis 2004 | 21 | / | / | / | / | / | / | (6) | 643 |
| 2005 oder später | (5) | / | / | / | / | / | / | / | 676 |
| nach der Gebäudegröße | |||||||||
| Mit 1 Wohnung | 73 | / | (6) | 10 | 10 | 10 | 12 | 23 | 639 |
| Mit 2 Wohnungen | 172 | 14 | 30 | 41 | 32 | 23 | 19 | 14 | 440 |
| Mit 3 bis 6 Wohnungen | 441 | 16 | 56 | 109 | 96 | 69 | 57 | 39 | 476 |
| Mit 7 bis 12 Wohnungen | 382 | (9) | 45 | 89 | 95 | 70 | 49 | 25 | 474 |
| Mit 13 oder mehr Wohnungen | 187 | (5) | 29 | 45 | 45 | 33 | 22 | (9) | 445 |
Wohneinheiten sind Zusammenfassungen von nach außen abgeschlossenen, einzelnen oder zusammenhängenden Räumen, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Hierbei ist es gleichgültig, ob in der Wohneinheit ein Haushalt oder mehrere Haushalte untergebracht sind, ob die Wohneinheit leer steht oder Freizeitzwecken dient. Mehrere Wohneinheiten in einem Gebäude, die nur von einem Haushalt genutzt werden, gelten als eine Wohneinheit.
Eigentümerwohneinheiten; hierunter versteht man Wohneinheiten, die vom Eigentümer des Gebäudes oder der Wohneinheit selbst bewohnt werden.
Eigentumswohneinheiten; das sind alle Wohneinheiten, an denen durch Eintragung im Wohnungsgrundbuch Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBI. I S. 175) begründet worden ist.
Mietwohneinheiten; hierunter werden Wohneinheiten verstanden, die vollständig durch Hauptmieter (und ggf. Untermieter) genutzt werden.
Die Miete (Bruttokaltmiete) setzt sich aus der Grundmiete und den „kalten“ Betriebskosten zusammen. Unter Grundmiete wird der monatliche Betrag verstanden, der mit dem Vermieter als Entgelt für die Überlassung der ganzen Wohneinheit zum Zeitpunkt der Zählung vereinbart war. Dabei ist es gleichgültig, ob die Miete tatsächlich gezahlt wurde oder nicht.
Unter den „kalten“ Betriebskosten versteht man die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart und Hausverwaltung, öffentliche Lasten, z.B. Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Kabelanschluss, Hausaufzug, Dienstleistungen für die Gartenpflege.
Umlagen für den Betrieb einer Zentralheizung und Warmwasserversorgung, Strom, Gas, flüssige und feste Brennstoffe, Fernwärme etc. zählen nicht zur Bruttokaltmiete.
Um die Belastung der Auskunftspflichtigen zu reduzieren, wurde mit dem Mikrozensusgesetz ab 2005 die Frage nach kostenloser, verbilligter beziehungsweise ermäßigter Überlassung der Wohnung gestrichen. Wohnungen, für die keine Miete bzw. verbilligte oder ermäßigte Miete zu zahlen war, wurden bei der Berechnung der Durchschnittsmieten für die Jahre 1998 und 2002 nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um marktübliche Mieten handelt. Durch den Wegfall dieser Frage ist die Vergleichbarkeit der Mieten für 2006 mit den veröffentlichten Zahlen zur Miete der zurückliegenden Erhebungen (1998 und 2002) nicht mehr gegeben.
das sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte (gemessen an der Gesamtnutzfläche) Wohnzwecken dienen. Das können Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder Mehrfamilienhäuser sein, aber auch Gebäude, in denen sich neben Wohnungen z. B. Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Geschäfte befinden.
Als Baujahr des Gebäudes gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung. Bei Gebäuden, die durch Schäden teilweise unbenutzbar geworden waren und wieder hergestellt wurden, gilt das Jahr der ursprünglichen Errichtung, bei total zerstörten und wieder aufgebauten Gebäuden das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr. Bei Um-, An- und Erweiterungsbauten am Gebäude selbst ist das ursprüngliche Baujahr maßgebend.