Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe erhält, der sich in einer Notlage befindet und sich weder selbst helfen kann noch die erforderliche Hilfe von anderen erhält.
Die Leistungen der Sozialhilfeträger umfassen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen außerhalb von und in Einrichtungen. Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Auf die Leistungen der Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Anders als die Asylberechtigten gehören seit 1994 die Asylbewerber nicht mehr zum Kreis der Sozialhilfeempfänger, seit Mitte 1997 gilt dies auch für die Bürgerkriegsflüchtlinge. Die Vergleichbarkeit mit früheren Erhebungen wurde dadurch eingeschränkt.
Im Zuge der HARTZ IV Reform wurden zum 1.1.2005 die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zusammengelegt und das BSHG zum 31.12.2004 außer Kraft gesetzt.
Das neu geschaffene „Arbeitslosengeld II“ (ALG II) fasst die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen und deren Angehörige zusammen, die früher vielfach auch in Kombination geleistet wurden. Ab 01.01.2005 erhalten nur noch bedürftige Empfänger und dessen Haushaltsmitglieder Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern sie nicht erwerbsfähig sind. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - 4.Kapitel SGB XII) gehen den Leistungen auf Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
Erwerbsfähige Hilfeempfänger, die länger als 3 Stunden täglich arbeiten können, haben nunmehr keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr, sondern beziehen ihre Leistungen auf Grund des Anspruchs des SGB II (Grundsicherung für Arbeit — Arbeitslosengeld II). Diese Daten werden nicht mehr durch die amtliche Statistik erhoben.
Die früher als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ bekannte zweite Säule der Sozialhilfe wird ab 01.01.2005 im SGB XII, - 4. bis 9. Kapitel, geregelt. Inhaltlich sind die Leistungen annähernd unverändert. Die Leistungen umfassen die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen.
In das SGB XII wurde zum 1.1.2005 ebenfalls die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel) eingegliedert.
Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) trat am 01.01.2003 in Kraft. Anspruchsberechtigt sind hilfebedürftige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und volljährige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen. Ziel des Gesetzes ist ein Abbau von Hemmschwellen, um die so genannte „verschämte Armut“ zu verhindern. Hintergrund ist der Befund, dass vor allem ältere Menschen bestehende Sozialhilfeansprüche oftmals nicht geltend machen, weil sie einen Rückgriff auf ihre unterhaltspflichtigen Kinder fürchten. Das GSiG sah einen Unterhaltszugriff der Kinder und Eltern nur bei jährlichen Einkommen über 100 000 Euro vor.
Die Leistungen, die im Wesentlichen denen der Hilfe auf Lebensunterhalt entsprechen, sind denen der Sozialhilfe vorrangig. Ein zusätzlicher Sozialhilfebezug ist aber nicht ausgeschlossen.
Zum 1.1.2005 wurde die Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit geänderter Anspruchsgrundlage in das SGB XII (viertes Kapitel) eingegliedert.
Im früheren Bundesgebiet gibt es das Wohngeld seit 1. April 1965. Es löste das seit 1963 bestehende Gesetz über Wohnbeihilfen ab. Davor gab es seit 1955 das erste Bundesmietengesetz, 1956 das zweite Wohnbaugesetz und 1960 das Miet- und Lastenhilfegesetz, welches zum Teil neben der Wohnbeihilfe unter bestimmten Vorrausetzungen auch weiterhin Bestand hatte.
Seit Einführung des Wohngeldes ist dieses im Rahmen der verschiedenen Wohngeldnovellen periodisch an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst worden. In den neuen Ländern und Ost-Berlin wurde das Wohngeld 1991 eingeführt. Allerdings gab es zwischen 1991 und 1996 wohngeldrechtliche Sondervorschriften. Nach Auslaufen des Wohngeldsondergesetz zum 31.12.1996 ist seit dem 1.1.1997 das Wohngeldgesetz einheitliche Grundlage für die Wohngeldbewilligung im gesamten Bundesgebiet.
Bei der Wohngeldgewährung ab 1991 wurde grundsätzlich zwischen dem spitz berechneten (Tabellenwohngeld) und dem pauschalierten Wohngeld unterschieden. Beim spitz berechneten Wohngeld handelte es sich um die herkömmliche Form der Wohngeldgewährung. Beim pauschalierten Wohngeld handelte es sich um ein vereinfachtes Wohngeldverfahren für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge.
Mit der neuen Wohngeldreform, die im Wesentlichen zum 01.Januar 2001 in Kraft trat, erfolgte erstmals wieder eine allgemeine Leistungsanpassung unter Berücksichtigung der Mieten- und Einkommensentwicklungen der vergangenen Jahre, und zwar durch die Anhebung der Miethöchstbeträge, die Anhebung der Werte in den Wohngeldtabellen sowie die Anhebung der Einkommensgrenzen.
Bei der Wohngeldgewährung wird nun grundsätzlich zwischen dem Allgemeinen Wohngeld und dem Besonderen Mietzuschuss unterschieden.
Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes zum 01.01.2001 sind die Daten früherer Jahre nur bedingt zu vergleichen.
Mit der Einführung von HARTZ IV zum 01.01.2005 wurde der Besondere Mietzuschuss abgeschafft und es wird nur noch Allgemeines Wohngeld gewährt. Damit sind nun sowohl Arbeitslosengeld-II-Empfänger(Innen), Sozialhilfeempfänger(Innen) , Kriegsopferfürsorgeempfänger(Innen), Empfänger(Innen) von bedarfsorientierter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Empfänger(Innen) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Bezug des Wohngeldes ausgeschlossen.
Zum 01.01.2009 trat das neue Wohngeldgesetz in Kraft. Unter anderem wurden die Höchstsätze für die Miete bzw. Belastung angehoben, die Baualtersklassen abgeschafft und die Heizkosten zusätzlich in das Wohngeld integriert.
Antragsberechtigt bei dem Allgemeinen Wohngeld sind Personen, deren wohngeldrechtlichen Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt und die nicht zu der oben genannten Personengruppe gehört.
Durch das Asylbewerberleistungsgesetz vom 30. Juni 1993 (durch das auch eine entsprechende Statistik angeordnet wird) haben Asylbewerber seit November 1993 keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe nach dem BSHG, sondern nur noch auf die — in der Regel abgesenkten — Leistungen dieses Gesetzes. Ähnlich wie bei der Sozialhilfe wird unterschieden nach Regelleistungen (entsprechend der Hilfe zum Lebensunterhalt) und besonderen Leistungen (entsprechend den Hilfen in besonderen Lebenslagen). Durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes" vom 26. Mai 1997 fielen auch die Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Geltungsbereich des BSHG heraus und wurden den Asylbewerbern gleichgestellt.
Die Vergleichbarkeit mit früheren Erhebung wurde wie bereits 1994 damit weiter eingeschränkt.
Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ergänzen die Leistungen der Kriegsopferversorgung, wenn die übrigen Leistungen, die die Beschädigten bzw. deren Hinterbliebene erhalten, zusammen mit Einkommen aus anderen Quellen nicht ausreichen, diesen Personen eine angemessene soziale Stellung zu sichern. Kriegsopferversorgung: Die Kriegsopferversorgung gewährt Leistungen zum Ausgleich von Gesundheitsschäden und ihren wirtschaftlichen Folgen, die durch den Krieg hervorgerufen wurden. Der Kreis der Versorgungsberechtigten umfasst sowohl die Kriegsbeschädigten als auch die Hinterbliebenen.
Zu dieser Gruppe zählt, wer einen für sein Lebensalter atypischen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand aufweist, der mehr als sechs Monate andauert und einen Grad der Behinderung von 50 % und mehr bedingt. Statistisch erfasst werden schwerbehinderte Menschen mit einem am Stichtag gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis und Wohnsitz innerhalb des Bundesgebiets.
Die Statistik der Jugendhilfe gibt Aufschluss über die im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes durchgeführten erzieherischen Hilfen (einschl. Adoptionen, Pflegschaften, Vormundschaften, Vaterschaftsfeststellungen u. Ä.) sowie über den von den einzelnen Maßnahmen erfassten Personenkreis. Sie liefert ferner Angaben über die aus öffentlichen Mitteln für die Jugendhilfe geleisteten Aufwendungen, geförderten Maßnahmen der Jugendarbeit sowie über die von den verschiedenen Trägern geführten Einrichtungen der Jugendhilfe.
Diese Statistik löste die bisherige Statistik der Bewilligungen im sozialen Wohnungsbau zum 1.1.2002 ab. Da sich die Aufgaben des sozialen Wohnungsbaus im Zeitablauf wesentlich gewandelt haben, ist eine Reform des Wohnbaurechts notwendig geworden. Im September 2001 wurde das Gesetz zur Reform des Wohnbaurechts verabschiedet. Das Gesetz trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Statistik liefert Aussagen über den Umfang, die Struktur und die Entwicklung der sozialen Wohnbauförderung, d. h. über den Wohnungsbau, Modernisierung von Wohnraum, Erwerb von Belegrechten an bestehendem Wohnraum und der Erwerb bestehenden Wohnraums. Die bisherige Differenzierung nach Förderwegen entfällt. Neu aufgenommen wurde u. a. die Erfassung von geförderten barrierefreien Wohnungen und die Dauer von Belegungsrechten von Mietwohnungen.