| Hauptamtliche Ärzte/-innen | Ärztliches Personal in ... | |||
|---|---|---|---|---|
| Krankenhäusern | Vorsorge- und Rehabilitations- einrichtungen |
|||
| männlich | weiblich | männlich | weiblich | |
| Leitende Ärzte/-innen | 831 | 85 | 131 | 27 |
| Oberärzte/-innen | 1 526 | 551 | 148 | 88 |
| Assistenzärzte/-innen mit abgeschlossener Weiterbildung | 1 247 | 1 181 | 124 | 151 |
| Assistenzärzte/-innen ohne bzw. in einer ersten Weiterbildung | 1 922 | 2 670 | 131 | 228 |
| Insgesamt | 5 526 | 4 487 | 534 | 494 |
sind Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V), die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten/Patientinnen zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen die Patienten/Patientinnen untergebracht und verpflegt werden können.
sind Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V), die der stationären Behandlung der Patienten/Patientinnen dienen, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten/Patientinnen nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten/Patientinnen bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denendie Patienten/Patientinnen untergebracht und verpflegt werden können.