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Ärztliches Personal in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Hessen 2010 nach Geschlecht

Hauptamtliche Ärzte/-innen  Ärztliches Personal in ...
Krankenhäusern  Vorsorge- und
Rehabilitations-
einrichtungen 
männlich  weiblich  männlich  weiblich 
Leitende Ärzte/-innen 831 85 131 27
Oberärzte/-innen 1 526 551 148 88
Assistenzärzte/-innen mit abgeschlossener Weiterbildung 1 247 1 181 124 151
Assistenzärzte/-innen ohne bzw. in einer ersten Weiterbildung 1 922 2 670 131 228
Insgesamt 5 526 4 487 534 494

Begriffserläuterungen

Krankenhäuser

sind Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V), die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten/Patientinnen zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen die Patienten/Patientinnen untergebracht und verpflegt werden können.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

sind Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V), die der stationären Behandlung der Patienten/Patientinnen dienen, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten/Patientinnen nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten/Patientinnen bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denendie Patienten/Patientinnen untergebracht und verpflegt werden können.