Die Konkursordnung, die über mehr als 120 Jahre nahezu unverändert Bestand hatte, die Ende der Zwanzigerjahre des vorigen Jahrhunderts eingeführte Vergleichsordnung sowie die Gesamtvollstreckungsordnung des ehemaligen DDR-Rechtsgebiets sind einheitlich durch die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung abgelöst worden. Dieser Normenwechsel führte in der Berichterstattung über die Insolvenzen von Unternehmen und Nachlässen zu keinen, bei den „übrigen Schuldnern“ — durch das neue Institut der Verbraucherinsolvenz — und bei den Zahlen über Verfahrenseröffnungen zu immanenten Brüchen in den Datenreihen zwischen den Jahren 1998 und 1999. Die neue Insolvenzordnung hat durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (InsO-Änderungsgesetz), das zum 1. Dezember 2001 in Kraft getreten ist, eine frühe Novellierung erfahren müssen. Danach steht natürlichen Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, der Weg in das Verbraucherinsolvenzverfahren — mit der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung — nur dann offen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen. Da die Insolvenzen ehemals selbstständig Tätiger wirtschaftssystematisch nicht zuverlässig zugeordnet werden können, werden sie in der Insolvenzstatistik ab dem Jahr 2002 als „Darunter-Position“ der „übrigen Schuldner“ ausgewiesen. Weitere Änderungen der Insolvenzordnung durch das InsO-Änderungsgesetz (Verkürzung der Wohlverhaltensphase zur Erlangung der Restschuldbefreiung von 7 auf 6 Jahren und die Einräumung der Option für natürliche Personen auf Stundung der Verfahrenskosten) haben im Zusammenwirken mit wachsenden Kapazitäten zur zertifizierten Schuldnerberatung die Zahlen der Verbraucherinsolvenzen deutlich ansteigen lassen.