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Umsatzsteuerpflichtige und steuerbarer Umsatz in Hessen 1994 bis 2009

Jahr Steuerpflichtige Steuerbarer Umsatz Umsatzsteuer
vor Abzug
der Vorsteuer
Umsatzsteuer-
Vorauszahlung
Lieferungen und
Leistungen
innergemein-
schaftliche
Erwerbe
1000 Euro
1994 221 239 319 982 668 20 589 470 39 089 379 8 359 142
1996 217 925 331 782 738 26 222 295 40 966 984 8 999 810
1997 221 533 338 189 724 28 797 756 42 085 584 8 066 865
1998 225 997 351 102 579 29 181 941 45 628 156 8 643 566
1999 227 759 363 934 083 30 534 379 48 190 553 9 107 735
2000 229 419 381 419 458 31 413 759 50 025 535 8 253 770
2001 231 315 386 039 693 30 620 148 50 471 778 9 104 748
2002 232 246 370 573 308 28 335 218 49 155 687 8 552 140
2003 231 692 371 697 831 27 897 510 49 320 270 8 828 285
2004 235 001 372 082 424 29 873 948 50 343 485 9 493 159
2005 240 565 391 742 304 32 793 418 52 872 453 10 795 104
2006 244 700 419 726 413 37 269 461 58 550 130 12 007 711
2007 246 837 433 719 580 38 413 483 71 144 822 14 413 924
2008 251 064 453 471 953 39 413 456 75 655 647 16 126 632
2009 245 906 404 333 302 35 153 520 69 845 523 17 418 575

Begriffserläuterungen

Steuerpflichtige (Unternehmer, Unternehmen)

Umsatzsteuerpflichtig ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten außerdem gemäß § 2 Abs. 3 UStG bestimmte, gesondert angeführte Aktivitäten.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG:

Lieferungen und Leistungen

Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die "Lieferungen und sonstigen Leistungen" (§ 1 Abs. 1 UStG). Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

Lieferungen eines Unternehmers liegen vor, wenn er dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen, d. h. keine Gegenstände sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hier Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung oder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ab 1.1.1993 an die Stelle der Besteuerung der Einfuhr bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union getreten. Deshalb ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG "der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt" als weiterer Steuertatbestand bestimmt worden. Er liegt dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin ist Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Sonderregelungen betreffen den Fahrzeughandel (§ 1b UStG) und die Behandlung der Erwerbe von diplomatischen Missionen, von zwischenstaatlichen Einrichtungen und von NATO-Streitkräften (§ 1c UStG).

Der innergemeinschaftliche Erwerb korrespondiert mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Durch die Steuerbefreiung dieser Lieferung wird der Liefergegenstand von der Umsatzsteuer des Ursprungslands entlastet. Durch die Besteuerung des Erwerbs wird die umsatzsteuerliche Belastung des Liefergegenstands im Bestimmungsland gewährleistet.

Vorsteuer

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jeder Unternehmer verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt der Kalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 1 000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG).