| Jahr | Steuerpflichtige | Steuerbarer Umsatz | Umsatzsteuer
vor Abzug der Vorsteuer |
Umsatzsteuer-
Vorauszahlung |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Lieferungen und
Leistungen |
innergemein-
schaftliche Erwerbe |
||||
| 1000 Euro | |||||
| 1994 | 221 239 | 319 982 668 | 20 589 470 | 39 089 379 | 8 359 142 |
| 1996 | 217 925 | 331 782 738 | 26 222 295 | 40 966 984 | 8 999 810 |
| 1997 | 221 533 | 338 189 724 | 28 797 756 | 42 085 584 | 8 066 865 |
| 1998 | 225 997 | 351 102 579 | 29 181 941 | 45 628 156 | 8 643 566 |
| 1999 | 227 759 | 363 934 083 | 30 534 379 | 48 190 553 | 9 107 735 |
| 2000 | 229 419 | 381 419 458 | 31 413 759 | 50 025 535 | 8 253 770 |
| 2001 | 231 315 | 386 039 693 | 30 620 148 | 50 471 778 | 9 104 748 |
| 2002 | 232 246 | 370 573 308 | 28 335 218 | 49 155 687 | 8 552 140 |
| 2003 | 231 692 | 371 697 831 | 27 897 510 | 49 320 270 | 8 828 285 |
| 2004 | 235 001 | 372 082 424 | 29 873 948 | 50 343 485 | 9 493 159 |
| 2005 | 240 565 | 391 742 304 | 32 793 418 | 52 872 453 | 10 795 104 |
| 2006 | 244 700 | 419 726 413 | 37 269 461 | 58 550 130 | 12 007 711 |
| 2007 | 246 837 | 433 719 580 | 38 413 483 | 71 144 822 | 14 413 924 |
| 2008 | 251 064 | 453 471 953 | 39 413 456 | 75 655 647 | 16 126 632 |
| 2009 | 245 906 | 404 333 302 | 35 153 520 | 69 845 523 | 17 418 575 |
Umsatzsteuerpflichtig ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten außerdem gemäß § 2 Abs. 3 UStG bestimmte, gesondert angeführte Aktivitäten.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG:
Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die "Lieferungen und sonstigen Leistungen" (§ 1 Abs. 1 UStG). Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Lieferungen eines Unternehmers liegen vor, wenn er dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen, d. h. keine Gegenstände sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hier Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung oder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.
Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ab 1.1.1993 an die Stelle der Besteuerung der Einfuhr bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union getreten. Deshalb ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG "der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt" als weiterer Steuertatbestand bestimmt worden. Er liegt dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin ist Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Sonderregelungen betreffen den Fahrzeughandel (§ 1b UStG) und die Behandlung der Erwerbe von diplomatischen Missionen, von zwischenstaatlichen Einrichtungen und von NATO-Streitkräften (§ 1c UStG).
Der innergemeinschaftliche Erwerb korrespondiert mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Durch die Steuerbefreiung dieser Lieferung wird der Liefergegenstand von der Umsatzsteuer des Ursprungslands entlastet. Durch die Besteuerung des Erwerbs wird die umsatzsteuerliche Belastung des Liefergegenstands im Bestimmungsland gewährleistet.
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird.
Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jeder Unternehmer verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt der Kalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 1 000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG).