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Umsatzsteuerpflichtige nach Wirtschaftsbereichen in Hessen 2010

Wirtschaftliche Gliederung Steuer-
pflichtige
Steuerbarer Umsatz Umsatz-
steuer vor
Abzug der
Vorsteuer
Umsatz-
steuer-
Voraus-
zahlung
Lieferungen
und
Leistungen
innergemein-
schaftliche
Erwerbe
1000 Euro
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 4 198 1 141 719 27 583 135 108 5 128
Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden 129 2 557 666 117 886 223 599 - 38 181
Verarbeitendes Gewerbe 19 744 120 273 100 16 782 376 18 187 136 - 75 829
Energieversorgung 1 714 22 965 220 144 326 4 842 066 1 020 998
Wasserversorgung; Abwasser- u. Abfallentsorgung u. Beseitigung v. Umweltverschmutzungen 977 3 038 142 35 308 491 252 108 457
Baugewerbe 22 208 14 535 505 157 711 2 608 312 908 214
Handel; Instandhaltung u. Reparatur v. Kfz 48 561 104 774 219 17 418 476 20 660 207 4 159 648
Verkehr und Lagerei 9 062 31 165 573 778 002 5 558 911 888 701
Gastgewerbe 17 706 6 275 140 33 103 931 690 369 752
Information und Kommunikation 11 646 12 751 758 571 644 2 476 026 928 713
Erbringung von Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen 2 455 23 517 425 713 764 4 665 635 1 748 427
Grundstücks- und Wohnungswesen 23 848 14 866 961 290 179 2 092 563 758 139
Erbrinung v. freiberufl., wissenschaftl. u. technischen Dienstleistungen 41 280 30 555 759 1 540 809 5 624 920 2 304 491
Erbringung v. sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 13 944 14 063 403 345 317 2 497 148 1 209 173
Erziehung und Unterricht 3 964 910 537 6 093 125 465 67 134
Gesundheits- und Sozialwesen 4 000 6 471 815 19 895 179 007 58 244
Kunst, Unterhaltung und Erholung 7 126 3 033 770 9 280 358 127 52 246
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 14 189 2 467 053 35 464 388 043 180 073
Insgesamt 246 751 415 364 766 39 027 215 72 045 214 14 653 530

Begriffserläuterungen

Steuerpflichtige (Unternehmer, Unternehmen)

Umsatzsteuerpflichtig ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten außerdem gemäß § 2 Abs. 3 UStG bestimmte, gesondert angeführte Aktivitäten.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG:

Lieferungen und Leistungen

Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die "Lieferungen und sonstigen Leistungen" (§ 1 Abs. 1 UStG). Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

Lieferungen eines Unternehmers liegen vor, wenn er dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen, d. h. keine Gegenstände sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hier Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung oder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ab 1.1.1993 an die Stelle der Besteuerung der Einfuhr bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union getreten. Deshalb ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG "der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt" als weiterer Steuertatbestand bestimmt worden. Er liegt dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin ist Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Sonderregelungen betreffen den Fahrzeughandel (§ 1b UStG) und die Behandlung der Erwerbe von diplomatischen Missionen, von zwischenstaatlichen Einrichtungen und von NATO-Streitkräften (§ 1c UStG).

Der innergemeinschaftliche Erwerb korrespondiert mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Durch die Steuerbefreiung dieser Lieferung wird der Liefergegenstand von der Umsatzsteuer des Ursprungslands entlastet. Durch die Besteuerung des Erwerbs wird die umsatzsteuerliche Belastung des Liefergegenstands im Bestimmungsland gewährleistet.

Vorsteuer

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jeder Unternehmer verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt der Kalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 1 000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG).