| Wirtschaftliche Gliederung | Steuer- pflichtige |
Steuerbarer Umsatz | Umsatz- steuer vor Abzug der Vorsteuer |
Umsatz- steuer- Voraus- zahlung |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Lieferungen und Leistungen |
innergemein- schaftliche Erwerbe |
||||
| 1000 Euro | |||||
| Land- und Forstwirtschaft, Fischerei | 3 925 | 993 438 | 25 209 | 116 292 | 2 545 |
| Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden | 147 | 2 094 527 | 66 366 | 175 538 | – 71 765 |
| Verarbeitendes Gewerbe | 20 152 | 110 522 455 | 14 981 856 | 16 471 824 | 1 115 709 |
| Energieversorgung | 1 087 | 23 352 129 | 102 990 | 4 924 121 | 1 079 623 |
| Wasserversorgung; Abwasser- u. Abfall- entsorgung u. Beseitigung v. Umweltver- schmutzungen | 990 | 2 839 367 | 32 652 | 460 420 | 86 864 |
| Baugewerbe | 22 227 | 13 792 001 | 147 454 | 2 491 569 | 854 262 |
| Handel; Instandhaltung u. Reparatur v. Kfz | 49 333 | 97 388 039 | 16 067 997 | 19 189 909 | 4 289 683 |
| Verkehr und Lagerei | 9 138 | 29 242 339 | 500 770 | 4 958 638 | 751 836 |
| Gastgewerbe, Beherbergung u. Gastronomie | 17 885 | 6 022 047 | 30 071 | 1 007 191 | 464 787 |
| Information und Kommunikation | 11 853 | 14 994 633 | 578 413 | 2 891 159 | 1 028 320 |
| Erbringung von Finanz- u. Versicherungs- dienstleistungen | 2 499 | 32 858 194 | 568 155 | 6 285 862 | 3 365 851 |
| Grundstücks- und Wohnungswesen | 23 876 | 14 533 867 | 257 883 | 2 131 987 | 764 150 |
| Erbrinung v. freiberufl., wissenschaftl. u. technischen Dienstleistungen | 40 202 | 30 164 382 | 1 403 989 | 5 487 514 | 2 283 808 |
| Erbringung v. sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen | 13 460 | 12 595 916 | 321 100 | 2 222 444 | 1 059 788 |
| Erziehung und Unterricht | 3 964 | 1 058 772 | 5 653 | 129 518 | 70 713 |
| Gesundheits- und Sozialwesen | 3 931 | 6 411 598 | 17 405 | 172 192 | 54 583 |
| Kunst, Unterhaltung und Erholung | 7 098 | 2 975 707 | 7 794 | 331 453 | 40 054 |
| Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | 14 139 | 2 493 890 | 37 764 | 397 893 | 177 764 |
| Insgesamt | 245 906 | 404 333 302 | 35 153 520 | 69 845 523 | 17 418 575 |
Umsatzsteuerpflichtig ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten außerdem gemäß § 2 Abs. 3 UStG bestimmte, gesondert angeführte Aktivitäten.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG:
Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die "Lieferungen und sonstigen Leistungen" (§ 1 Abs. 1 UStG). Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Lieferungen eines Unternehmers liegen vor, wenn er dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen, d. h. keine Gegenstände sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hier Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung oder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.
Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ab 1.1.1993 an die Stelle der Besteuerung der Einfuhr bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union getreten. Deshalb ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG "der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt" als weiterer Steuertatbestand bestimmt worden. Er liegt dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin ist Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Sonderregelungen betreffen den Fahrzeughandel (§ 1b UStG) und die Behandlung der Erwerbe von diplomatischen Missionen, von zwischenstaatlichen Einrichtungen und von NATO-Streitkräften (§ 1c UStG).
Der innergemeinschaftliche Erwerb korrespondiert mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Durch die Steuerbefreiung dieser Lieferung wird der Liefergegenstand von der Umsatzsteuer des Ursprungslands entlastet. Durch die Besteuerung des Erwerbs wird die umsatzsteuerliche Belastung des Liefergegenstands im Bestimmungsland gewährleistet.
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird.
Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jeder Unternehmer verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt der Kalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 1 000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG).