| Wirtschaftliche Gliederung | Steuer- pflichtige |
Steuerbarer Umsatz | Umsatz- steuer vor Abzug der Vorsteuer |
Umsatz- steuer- Voraus- zahlung |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Lieferungen und Leistungen |
innergemein- schaftliche Erwerbe |
||||
| 1000 Euro | |||||
| Land- und Forstwirtschaft, Fischerei | 4 198 | 1 141 719 | 27 583 | 135 108 | 5 128 |
| Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden | 129 | 2 557 666 | 117 886 | 223 599 | - 38 181 |
| Verarbeitendes Gewerbe | 19 744 | 120 273 100 | 16 782 376 | 18 187 136 | - 75 829 |
| Energieversorgung | 1 714 | 22 965 220 | 144 326 | 4 842 066 | 1 020 998 |
| Wasserversorgung; Abwasser- u. Abfallentsorgung u. Beseitigung v. Umweltverschmutzungen | 977 | 3 038 142 | 35 308 | 491 252 | 108 457 |
| Baugewerbe | 22 208 | 14 535 505 | 157 711 | 2 608 312 | 908 214 |
| Handel; Instandhaltung u. Reparatur v. Kfz | 48 561 | 104 774 219 | 17 418 476 | 20 660 207 | 4 159 648 |
| Verkehr und Lagerei | 9 062 | 31 165 573 | 778 002 | 5 558 911 | 888 701 |
| Gastgewerbe | 17 706 | 6 275 140 | 33 103 | 931 690 | 369 752 |
| Information und Kommunikation | 11 646 | 12 751 758 | 571 644 | 2 476 026 | 928 713 |
| Erbringung von Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen | 2 455 | 23 517 425 | 713 764 | 4 665 635 | 1 748 427 |
| Grundstücks- und Wohnungswesen | 23 848 | 14 866 961 | 290 179 | 2 092 563 | 758 139 |
| Erbrinung v. freiberufl., wissenschaftl. u. technischen Dienstleistungen | 41 280 | 30 555 759 | 1 540 809 | 5 624 920 | 2 304 491 |
| Erbringung v. sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen | 13 944 | 14 063 403 | 345 317 | 2 497 148 | 1 209 173 |
| Erziehung und Unterricht | 3 964 | 910 537 | 6 093 | 125 465 | 67 134 |
| Gesundheits- und Sozialwesen | 4 000 | 6 471 815 | 19 895 | 179 007 | 58 244 |
| Kunst, Unterhaltung und Erholung | 7 126 | 3 033 770 | 9 280 | 358 127 | 52 246 |
| Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | 14 189 | 2 467 053 | 35 464 | 388 043 | 180 073 |
| Insgesamt | 246 751 | 415 364 766 | 39 027 215 | 72 045 214 | 14 653 530 |
Umsatzsteuerpflichtig ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten außerdem gemäß § 2 Abs. 3 UStG bestimmte, gesondert angeführte Aktivitäten.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG:
Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die "Lieferungen und sonstigen Leistungen" (§ 1 Abs. 1 UStG). Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Lieferungen eines Unternehmers liegen vor, wenn er dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen, d. h. keine Gegenstände sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hier Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung oder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.
Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ab 1.1.1993 an die Stelle der Besteuerung der Einfuhr bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union getreten. Deshalb ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG "der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt" als weiterer Steuertatbestand bestimmt worden. Er liegt dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin ist Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Sonderregelungen betreffen den Fahrzeughandel (§ 1b UStG) und die Behandlung der Erwerbe von diplomatischen Missionen, von zwischenstaatlichen Einrichtungen und von NATO-Streitkräften (§ 1c UStG).
Der innergemeinschaftliche Erwerb korrespondiert mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Durch die Steuerbefreiung dieser Lieferung wird der Liefergegenstand von der Umsatzsteuer des Ursprungslands entlastet. Durch die Besteuerung des Erwerbs wird die umsatzsteuerliche Belastung des Liefergegenstands im Bestimmungsland gewährleistet.
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird.
Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jeder Unternehmer verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt der Kalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 1 000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG).