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Umsatzsteuerpflichtige nach Wirtschaftsbereichen in Hessen 2009

Wirtschaftliche Gliederung Steuer-
pflichtige
Steuerbarer Umsatz Umsatz-
steuer vor
Abzug der
Vorsteuer
Umsatz-
steuer-
Voraus-
zahlung
Lieferungen
und
Leistungen
innergemein-
schaftliche
Erwerbe
1000 Euro
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 3 925 993 438 25 209 116 292 2 545
Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden 147 2 094 527 66 366 175 538 – 71 765
Verarbeitendes Gewerbe 20 152 110 522 455 14 981 856 16 471 824 1 115 709
Energieversorgung 1 087 23 352 129 102 990 4 924 121 1 079 623
Wasserversorgung; Abwasser- u. Abfall- entsorgung u. Beseitigung v. Umweltver- schmutzungen 990 2 839 367 32 652 460 420 86 864
Baugewerbe 22 227 13 792 001 147 454 2 491 569 854 262
Handel; Instandhaltung u. Reparatur v. Kfz 49 333 97 388 039 16 067 997 19 189 909 4 289 683
Verkehr und Lagerei 9 138 29 242 339 500 770 4 958 638 751 836
Gastgewerbe, Beherbergung u. Gastronomie 17 885 6 022 047 30 071 1 007 191 464 787
Information und Kommunikation 11 853 14 994 633 578 413 2 891 159 1 028 320
Erbringung von Finanz- u. Versicherungs- dienstleistungen 2 499 32 858 194 568 155 6 285 862 3 365 851
Grundstücks- und Wohnungswesen 23 876 14 533 867 257 883 2 131 987 764 150
Erbrinung v. freiberufl., wissenschaftl. u. technischen Dienstleistungen 40 202 30 164 382 1 403 989 5 487 514 2 283 808
Erbringung v. sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 13 460 12 595 916 321 100 2 222 444 1 059 788
Erziehung und Unterricht 3 964 1 058 772 5 653 129 518 70 713
Gesundheits- und Sozialwesen 3 931 6 411 598 17 405 172 192 54 583
Kunst, Unterhaltung und Erholung 7 098 2 975 707 7 794 331 453 40 054
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 14 139 2 493 890 37 764 397 893 177 764
Insgesamt 245 906 404 333 302 35 153 520 69 845 523 17 418 575

Begriffserläuterungen

Steuerpflichtige (Unternehmer, Unternehmen)

Umsatzsteuerpflichtig ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten außerdem gemäß § 2 Abs. 3 UStG bestimmte, gesondert angeführte Aktivitäten.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG:

Lieferungen und Leistungen

Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die "Lieferungen und sonstigen Leistungen" (§ 1 Abs. 1 UStG). Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

Lieferungen eines Unternehmers liegen vor, wenn er dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen, d. h. keine Gegenstände sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hier Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung oder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ab 1.1.1993 an die Stelle der Besteuerung der Einfuhr bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union getreten. Deshalb ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG "der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt" als weiterer Steuertatbestand bestimmt worden. Er liegt dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin ist Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Sonderregelungen betreffen den Fahrzeughandel (§ 1b UStG) und die Behandlung der Erwerbe von diplomatischen Missionen, von zwischenstaatlichen Einrichtungen und von NATO-Streitkräften (§ 1c UStG).

Der innergemeinschaftliche Erwerb korrespondiert mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Durch die Steuerbefreiung dieser Lieferung wird der Liefergegenstand von der Umsatzsteuer des Ursprungslands entlastet. Durch die Besteuerung des Erwerbs wird die umsatzsteuerliche Belastung des Liefergegenstands im Bestimmungsland gewährleistet.

Vorsteuer

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jeder Unternehmer verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt der Kalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 1 000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG).