| Größenklasse nach Lieferungen und Leistungen in Euro |
Steuer- pflichtige |
Steuerbarer Umsatz |
Umsatz- steuer vor Abzug der Vorsteuer |
Umsatz- steuer- voraus- zahlung |
|
|---|---|---|---|---|---|
| Lieferungen und Leistungen |
innergemein- schaftliche Erwerbe |
||||
| 1000 Euro | |||||
| 17 500 Euro bis unter 50 000 Euro | 72 002 | 2 285 152 | 24 713 | 415 436 | 196 225 |
| 50 000 Euro bis unter 100 000 Euro | 50 331 | 3 613 163 | 30 410 | 639 381 | 322 284 |
| 100 000 Euro bis unter 250 000 Euro | 54 943 | 8 708 827 | 94 946 | 1 507 965 | 701 225 |
| 250 000 Euro bis unter 500 000 Euro | 26 918 | 9 495 234 | 159 142 | 1 611 843 | 632 034 |
| 500 000 Euro bis unter 1 Mill. Euro | 17 627 | 12 421 751 | 256 827 | 2 126 063 | 821 349 |
| 1 Mill. Euro bis unter 2 Mill. Euro | 10 807 | 15 138 324 | 442 540 | 2 598 367 | 912 555 |
| 2 Mill. Euro bis unter 5 Mill. Euro | 7 356 | 22 674 556 | 899 221 | 3 891 266 | 1 168 636 |
| 5 Mill. Euro bis unter 10 Mill. Euro | 2 714 | 18 979 658 | 1 113 347 | 3 128 276 | 872 386 |
| 10 Mill. Euro bis unter 25 Mill. Euro | 1 752 | 26 791 921 | 1 990 024 | 4 471 674 | 1 103 059 |
| 25 Mill. Euro bis unter 50 Mill. Euro | 664 | 23 196 644 | 2 265 725 | 3 767 858 | 875 265 |
| 50 Mill. Euro bis unter 100 Mill. Euro | 356 | 24 681 102 | 2 707 952 | 4 124 450 | 1 056 846 |
| 100 Mill. Euro bis unter 250 Mill. Euro | 247 | 37 198 616 | 4 348 755 | 5 913 931 | 1 209 309 |
| 250 Mill. Euro bis unter 500 Mill. Euro | 90 | 31 158 571 | 3 282 635 | 5 308 193 | 1 189 684 |
| 500 Mill. Euro bis unter 1 Mrd. Euro | 43 | 28 904 668 | 3 306 463 | 4 816 380 | 1 087 524 |
| 1 Mrd. Euro oder mehr | 56 | 139 085 115 | 14 230 821 | 25 524 440 | 5 270 194 |
| insgesamt | 245 906 | 404 333 302 | 35 153 520 | 69 845 523 | 17 418 575 |
Umsatzsteuerpflichtig ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (§ 2 Abs. 3 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelten außerdem gemäß § 2 Abs. 3 UStG bestimmte, gesondert angeführte Aktivitäten.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG:
Die Hauptumsatzarten im Umsatzsteuerrecht fallen unter die "Lieferungen und sonstigen Leistungen" (§ 1 Abs. 1 UStG). Dabei ist ein Umsatz nur steuerbar, wenn die folgenden fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Lieferungen eines Unternehmers liegen vor, wenn er dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Als sonstige Leistungen gelten die Leistungen, die keine Lieferungen, d. h. keine Gegenstände sondern wirtschaftlich relevante Werte sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Vor allem sind hier Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung oder Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG, zu nennen.
Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ab 1.1.1993 an die Stelle der Besteuerung der Einfuhr bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union getreten. Deshalb ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG "der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt" als weiterer Steuertatbestand bestimmt worden. Er liegt dann vor, wenn ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Weiterhin ist Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Sonderregelungen betreffen den Fahrzeughandel (§ 1b UStG) und die Behandlung der Erwerbe von diplomatischen Missionen, von zwischenstaatlichen Einrichtungen und von NATO-Streitkräften (§ 1c UStG).
Der innergemeinschaftliche Erwerb korrespondiert mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Durch die Steuerbefreiung dieser Lieferung wird der Liefergegenstand von der Umsatzsteuer des Ursprungslands entlastet. Durch die Besteuerung des Erwerbs wird die umsatzsteuerliche Belastung des Liefergegenstands im Bestimmungsland gewährleistet.
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dem Unternehmer von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge in Rechnung gestellt wird oder die der Unternehmer auf Grund innergemeinschaftlicher Erwerbe schuldet. Der Vorsteuerabzug bewirkt, dass dem Unternehmer alle auf den Vorstufen gezahlten Steuerbeträge erstattet werden und er nur mit dem von ihm geschaffenen Mehrwert zur Umsatzsteuer herangezogen wird.
Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist mit wenigen Ausnahmen jeder Unternehmer verpflichtet. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. An dessen Stelle tritt der Kalendermonat, soweit die Jahressteuer (nach Abzug der Vorsteuer) für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro betragen hatte. Bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 1 000 Euro kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreien (§ 18 UStG).