Direkt zum Inhalt
:: Startseite / Finanzen, Personal, Steuern / Landesdaten / Steuerpflichtige nach Einkunftsarten

Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige nach überwiegender Einkunftsart in Hessen 2007

 Einkunftsart  Steuerpflichtige  Gesamtbetrag der
Einkünfte
1000 Euro
Land- und Forstwirtschaft 13 893 395 140
Gewerbebetrieb 152 918 8 713 203
Selbständiger Arbeit 67 826 5 734 814
Nichtselbständiger Arbeit 2 449 517 81 334 016
Kapitalvermögen 36 006 1 358 466
Vermietung und Verpachtung 39 738 1 542 216
Sonstige Einkünfte 180 699 2 548 662

Begriffserläuterungen zur Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2007

Steuerpflichtige

Unter den Steuerpflichtigen werden unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige (Pflichtveranlagte) und Lohnsteuerpflichtige (Nicht- oder Antragsveranlagte) zusammen nachgewiesen. Die Zählung der Steuerpflichtigen erfolgt je Alleinstehenden oder je getrennt veranlagten Ehegatten bzw. je zusam-menveranlagten Ehepaar.

Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen

Das folgende Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens klärt die Bedeutung der einzelnen Begriffe und deren Zusammenhang:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ Sonstige Einkünfte
= Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
+ Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG, sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
– Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
– Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG)
– Verlustabzug nach § 10d EStG
– Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
– außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)
– Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i.d.F. vom 16.04.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
+ zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
– Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
– Härteausgleich nach (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

Festgesetzte Steuern

Die festgesetzten Steuern umfassen die Einkommensteuer der Einkommensteuerpflichtigen (Pflichtveranlagte) und die Jahreslohnsteuer der Lohnsteuerpflichtigen (Nicht- oder Antragsveranlagte).

Zur Ermittlung der festgesetzten Steuern wird folgende Berechnung vorgenommen:

Steuerbetrag

a) nach (§ 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG)
oder
b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder des aus der Steuersatzbegrenzung ergebenden Steuersatzes
+ Steuer aufgrund der Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
= tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
– Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl 2003 I, S. 1615)
– ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
– Steuerermäßigung nach § 35 EStG
– Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1, 2 EStG)
– Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
– Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
– Steuerermäßigung nach § 35a EStG
+ Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
+ Nachsteuern nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. §§ 30, 31 EStDV
+ Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
+ Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
+ Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
= festgesetzte Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG)

Bruttolohn

Als Bruttolohn werden die auf der Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Arbeitslöhne erfasst. Im einzelnen sind dies u. a. Gehälter, Löhne, Provisionen, Ver-sorgungsbezüge, Ruhe-, Warte-, Witwen- und Waisengelder (ohne Kürzung um Arbeitnehmer-Freibetrag und Werbungskosten).

Verlustfälle

Um Verlustfälle handelt es sich, wenn die Veranlagung einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aufweist.