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Unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige nach der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte in Hessen 2007

 Größenklasse nach dem
Gesamtbetrag der Einkünfte
in Euro
 Steuerpflichtige  Gesamtbetrag der
Einkünfte
 Anzahl  %  1000 Euro  %
0 5 157 0,2
1 bis unter 5 000 534 001 18,2 1 038 282 1,0
5 000 bis unter 10 000 275 917 9,4 2 077 025 2,0
10 000 bis unter 15 000 250 125 8,5 3 101 870 3,1
15 000 bis unter 20 000 229 194 7,8 4 008 964 3,9
20 000 bis unter 25 000 231 604 7,9 5 209 406 5,1
25 000 bis unter 30 000 228 823 7,8 6 286 164 6,2
30 000 bis unter 35 000 205 894 7,0 6 678 870 6,6
35 000 bis unter 50 000 421 806 14,3 17 585 803 17,3
50 000 oder mehr 558 076 19,0 55 640 134 54,7
davon
50 000 bis unter 125 000 480 081 16,3 34 576 719 34,0
125 000 oder mehr 77 995 2,7 21 063 415 20,7
davon
125 000 bis unter 250 000 59 042 2,0 9 774 653 9,6
250 000 bis unter 500 000 13 450 0,5 4 491 273 4,4
500 000 oder mehr 5 503 0,2 6 797 489 6,7
darunter
1 000 000 oder mehr 1 687 0,1 4 236 558 4,2
Insgesamt 2 940 597 100 101 626 517 100

Begriffserläuterungen zur Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2007

Steuerpflichtige

Unter den Steuerpflichtigen werden unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige (Pflichtveranlagte) und Lohnsteuerpflichtige (Nicht- oder Antragsveranlagte) zusammen nachgewiesen. Die Zählung der Steuerpflichtigen erfolgt je Alleinstehenden oder je getrennt veranlagten Ehegatten bzw. je zusam-menveranlagten Ehepaar.

Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen

Das folgende Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens klärt die Bedeutung der einzelnen Begriffe und deren Zusammenhang:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ Sonstige Einkünfte
= Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
+ Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG, sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
– Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
– Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG)
– Verlustabzug nach § 10d EStG
– Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
– außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c EStG)
– Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i.d.F. vom 16.04.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
+ zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
– Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
– Härteausgleich nach (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

Festgesetzte Steuern

Die festgesetzten Steuern umfassen die Einkommensteuer der Einkommensteuerpflichtigen (Pflichtveranlagte) und die Jahreslohnsteuer der Lohnsteuerpflichtigen (Nicht- oder Antragsveranlagte).

Zur Ermittlung der festgesetzten Steuern wird folgende Berechnung vorgenommen:

Steuerbetrag

a) nach (§ 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG)
oder
b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder des aus der Steuersatzbegrenzung ergebenden Steuersatzes
+ Steuer aufgrund der Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
= tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
– Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl 2003 I, S. 1615)
– ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
– Steuerermäßigung nach § 35 EStG
– Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1, 2 EStG)
– Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
– Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
– Steuerermäßigung nach § 35a EStG
+ Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
+ Nachsteuern nach § 10 Abs. 5 EStG i.V.m. §§ 30, 31 EStDV
+ Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
+ Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge nach § 10a Abs. 2 EStG
+ Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
= festgesetzte Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG)

Bruttolohn

Als Bruttolohn werden die auf der Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Arbeitslöhne erfasst. Im einzelnen sind dies u. a. Gehälter, Löhne, Provisionen, Ver-sorgungsbezüge, Ruhe-, Warte-, Witwen- und Waisengelder (ohne Kürzung um Arbeitnehmer-Freibetrag und Werbungskosten).

Verlustfälle

Um Verlustfälle handelt es sich, wenn die Veranlagung einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aufweist.