Direkt zum Inhalt
:: Startseite / Finanzen, Personal, Steuern / Landesdaten / Gewerbesteuerpflichtige, Gewerbeertrag und Steuermessbetrag

Gewerbesteuerpflichtige, Gewerbeertrag und Steuermessbetrag in Hessen 2007 nach ausgewählten Wirtschaftsabschnitten

 Wirtschaftsabschnitt  Steuer-
pflichtige
 Abgerundeter
Gewerbeertrag
 Steuermess-
betrag
 1000 Euro
Land- und Forstwirtschaft 2 668 64 266 1 344
Verarbeitendes Gewerbe 25 593 3 157 000 205 991
Energie- und Wasserversorgung 2 586 301 883 20 777
Baugewerbe 21 410 676 061 21 819
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern 55 309 2 579 672 117 132
darunter Einzelhandel* 29 656 924 035 31 217
Gastgewerbe 15 422 256 898 6 784
Verkehr und Nachrichtenübermittlung 10 444 1 184 228 59 285
Kredit- und Versicherungsgewerbe 9 546 4 492 399 259 328
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen 72 290 4 251 128 317 214
Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen 23 644 576 952 20 332
Übrige Wirtschaftsabschnitte** 4 129 264 487 20 434
Insgesamt 243 041 17 804 974 1 050 439
* Einzelhandel (ohne Handel mit Kfz und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern.
** Fischerei und Fischzucht; Bergbau und Ge-winnung von Steinen und Erden; Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung; Erziehung und Unterricht; Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen.

Begriffserläuterungen

Steuerpflicht

Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist dabei ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Gewerbeertrag

Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und Kürzungen.

Steuermessbetrag

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag, der gegebenenfalls noch um einen Freibetrag zu kürzen ist zu ermitteln (§ 11 GewStG). Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden.