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BAföG: Geförderte und finanzieller Aufwand 2010 nach Ausbildungstätten, Umfang und Art der Förderung

Ausbildungsstätte Geförderte Finanzieller Aufwand
(in 1000 Euro)
ins-
gesamt
davon erhielten durch-
schnitt-
licher
Monats-
bestand
ins-
gesamt
davon
Voll-
förderung
Teil-
förderung
Zuschuss Darlehen
Gymnasien 645 379 266 392 2 263 2 263
Berufsfachschulen 6 208 3 867 2 341 3 830 13 537 13 537
Fachschulklassen, deren Besuch abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 2 782 1 576 1 206 1 828 9 053 9 053
Fachhochschulen 13 380 6 583 6 797 8 692 47 456 24 683 22 773
Wissenschaftliche Hochschulen 30 820 12 573 18 247 20 461 110 392 57 668 52 723
Übrige schulische Ausbildungsstätten 5 392 3 713 1 679 3 044 15 651 15 477 175
I n s g e s a m t 59 227 28 691 30 536 38 247 198 352 122 681 75 671

Begriffserläuterungen

Ausbildungsstätten

Als Ausbildungsstätten gelten alle Einrichtungen (Schulen, Hochschulen), die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung vermitteln.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich um öffentliche Schulen oder um genehmigte Ersatzschulen handelt. Darüber hinaus kann auch die Teilnahme Fernunterrichtlehrgängen und die Ableistung von Praktika förderungsfähig sein.
Als Berufsfachschulen im Sinne des BAföG gelten auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, berufsbefähigender Bildungsgang). Als Universitäten werden die Universitäten, die Gesamthochschulen und die Theologischen Hochschulen bezeichnet.


Geförderte

Einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung haben nach dem BAföG alle Schüler und Studierende, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel fehlen, um eine Ausbildung zu absolvieren, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht. Voraussetzung ist, dass sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen (siehe "Ausbildungsstätten").
Da die Zahl der Geförderten im Laufe des Berichtsjahres Schwankungen unterliegt, wird auch ein durchschnittlicher Monatsbestand errechnet.


Voll-/Teilförderung

Ein Schüler oder Studierender gilt als vollgefördert, wenn er eine Förderung erhält, die seinen errechneten Gesamtbedarf (= Grundbedarf gemäß Bedarfssatz + Zusatzbedarf z. B. für Kosten der Unterkunft oder Auslandsaufenthalt) in voller Höhe abdeckt.
Als teilgefördert wird er gezählt, wenn ihm auf seine Förderung eigenes Einkommen, Vermögen oder das Einkommen seiner Eltern bzw. seines Ehegatten angerechnet wird. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages wird in diesem Fall vom Gesamtbedarf das "anzurechnende Einkommen" abgezogen.


Zuschuss/Darlehen

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wurde im Schulbereich als Zuschuss, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Regel je zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Darlehen geleistet. In bestimmten Fällen wurde seit August 1996 beim Besuch der zuletzt genannten Ausbildungsstätten anstelle von Zuschuss und un-verzinslichem Darlehen ein verzinsliches Darlehen gewährt, so z. B. nach Überschreiten der Förderhöchstdauer.

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