| Ausbildungsstätte |
Geförderte |
Finanzieller Aufwand (in 1000 Euro) |
ins- gesamt |
davon erhielten |
durch- schnitt- licher Monats- bestand |
ins- gesamt |
davon |
Voll- förderung |
Teil- förderung |
Zuschuss |
Darlehen |
| Gymnasien |
614 |
422 |
192 |
364 |
1 818 |
1 818 |
— |
| Berufsfachschulen |
5 289 |
3 320 |
1 969 |
3 142 |
9 785 |
9 785 |
— |
| Fachschulklassen, deren Besuch abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
2 468 |
1 379 |
1 089 |
1 603 |
7 321 |
7 321 |
— |
| Übrige schulische Ausbildungsstätten |
4 424 |
3 009 |
1 415 |
2 442 |
11 780 |
11 589 |
191 |
| Fachhochschulen |
10 748 |
5 089 |
5 659 |
6 832 |
34 596 |
18 255 |
16 341 |
| Wissenschaftliche Hochschulen |
25 309 |
10 163 |
15 146 |
16 630 |
82 754 |
44 368 |
38 386 |
| I n s g e s a m t |
48 852 |
23 382 |
25 470 |
31 014 |
148 054 |
93 135 |
54 919 |
Als Ausbildungsstätten gelten alle Einrichtungen (Schulen, Hochschulen), die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung vermitteln.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich um öffentliche Schulen oder um genehmigte Ersatzschulen handelt. Darüber hinaus kann auch die Teilnahme Fernunterrichtlehrgängen und die Ableistung von Praktika förderungsfähig sein.
Als Berufsfachschulen im Sinne des BAföG gelten auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, berufsbefähigender Bildungsgang). Als Universitäten werden die Universitäten, die Gesamthochschulen und die Theologischen Hochschulen bezeichnet.
Einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung haben nach dem BAföG alle Schüler und Studierende, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel fehlen, um eine Ausbildung zu absolvieren, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht. Voraussetzung ist, dass sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen (siehe "Ausbildungsstätten").
Da die Zahl der Geförderten im Laufe des Berichtsjahres Schwankungen unterliegt, wird auch ein durchschnittlicher Monatsbestand errechnet.
Ein Schüler oder Studierender gilt als vollgefördert, wenn er eine Förderung erhält, die seinen errechneten Gesamtbedarf (= Grundbedarf gemäß Bedarfssatz + Zusatzbedarf z. B. für Kosten der Unterkunft oder Auslandsaufenthalt) in voller Höhe abdeckt.
Als teilgefördert wird er gezählt, wenn ihm auf seine Förderung eigenes Einkommen, Vermögen oder das Einkommen seiner Eltern bzw. seines Ehegatten angerechnet wird. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages wird in diesem Fall vom Gesamtbedarf das "anzurechnende Einkommen" abgezogen.
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wurde im Schulbereich als Zuschuss, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Regel je zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Darlehen geleistet. In bestimmten Fällen wurde seit August 1996 beim Besuch der zuletzt genannten Ausbildungsstätten anstelle von Zuschuss und un-verzinslichem Darlehen ein verzinsliches Darlehen gewährt, so z. B. nach Überschreiten der Förderhöchstdauer.