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AFBG - Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG): Geförderte und finanzieller Aufwand ab 2000 nach Umfang und Art der Förderung

Jahr Geförderte Finanzieller Aufwand (Bewilligungen)
insgesamt davon in insgesamt davon
Vollzeitmaßnahmen Teilzeitmaßnahmen Zuschuss Darlehen
1000 Euro
2000 3 429 2 062 1 367 12 013 1 912 1 010
2001 3 565 2 109 1 456 11 655 1 913 9 742
2002 5 001 2 748 2 253 17 638 5 801 11 837
2003 7 246 3 454 3 792 24 421 8 105 16 316
2004 7 790 3 667 4 123 24 765 8 001 16 764
2005 8 076 3 769 4 307 26 003 7 939 18 064
2006 7 554 3 467 4 087 23 898 7 004 16 894
2007 7 250 3 180 4 070 22 158 6 533 15 625
2008 6 934 2 869 4 065 21 923 6 534 15 389
2009 7 754 3 352 4 402 25 043 7 719 17 323
2010 8 089 3 627 4 462 29 276 9 284 19 992

Begriffserläuterungen

Aufgabe des AFBG

Ziel ist es Personen, die an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnehmen finanziell zu unterstützen und sie zur Existenzgründung zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen, unabhängig davon, in welcher Form diese durchgeführt wird.

Geförderte

Nach dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) können Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- oder Industriemeister/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Fachkrankenpfleger/in, Betriebsinformatiker/in oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetzt (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, eine Förderung für die Teilnahme an Aufstiegsfortbildungen beantragen.

Voll-/ Teilzeitmaßnahmen

Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtstunden statt finden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.

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