Direkt zum Inhalt
:: Startseite / Bevölkerung, Gebiet / Landesdaten / Methodische Vorbemerkungen

Methodische Vorbemerkungen

Gebiet

Die Flächenangaben stammen aus den Unterlagen der Katasterämter; Gebietveränderungen ohne Grenzänderungen ergeben sich durch Neuvermessungen.

Bevölkerung

Die Bevölkerungszahlen sind zum einen Volkszählungsergebnisse, zum anderen Fortschreibungsergebnisse, die durch Auswertung der Standesamtszählkarten für Geburten und Sterbefälle sowie der Meldescheine der Meldebehörden über Zu- und Fortzüge nach einer bundeseinheitlichen Fortschreibungsmethode festgestellt werden. Die Zuordnung der Personen zur Bevölkerung einer Gemeinde erfolgt nach dem Hauptwohnungsprinzip (Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der Hauptwohnung). Die Bevölkerungsfortschreibung beinhaltet neben den Bewegungsdaten (Geburten, Sterbefälle, Zu- und Fortgezogene) auch Staatsangehörigkeitswechsel und Bestandsveränderungen.

Räumliche Bevölkerungsbewegung (Wanderungsstatistik):

Die Zu- und Fortgezogenen werden mit Hilfe der Meldescheine erfasst, die von den Betroffenen nach den gesetzlichen Vorschriften über die Meldepflicht bei einem Wohnungswechsel auszufüllen sind. Umzüge innerhalb einer Gemeinde (auch Großgemeinde, die im Zuge der Gebietsreform entstanden ist) werden nicht berücksichtigt.

Wanderungsgewinn oder -verlust:

Differenz zwischen Zu- und Fortgezogenen eines Zeitraums. Überwiegt dabei die Zahl der Zugezogenen, liegt ein Wanderungsgewinn, andernfalls ein Wanderungsverlust vor.

Einbürgerungen:

Ausländer können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG erwerben. Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge haben gemäß Art.116 Abs.1 GG einen Anspruch auf Einbürgerung. Sie wurden bis Ende Juli 1999 auf Antrag eingebürgert und in der Einbürgerungsstatistik nachgewiesen. Seit dem 1. August 1999 erhält dieser Personenkreis nunmehr gemäß § 7 StAG mit der Ausstellung der vertriebenenrechtlichen Bescheinigung kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit entfällt der statistische Nachweis.